Ab dem 21.04-2019 greift die neue PSA-Verordnung
13 Dezember

Ab dem 21.04-2019 greift die neue PSA-Verordnung

Die Übergangszeit endet – mehr Sicherheit für alle

Mit der europäischen Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstung (PSA) sind einheitliche Kriterien für alle europäischen Länder geschaffen worden.

Die letzte Übergangsfrist endet am 21.04.2019. Ab diesem Tag dürfen nur noch PSA hergestellt werden, die den neu neuen Bestimmungen entsprechen. Der Abverkauf von PSA nach der PSA-Richtlinie 89/686/EAG ist weiterhin erlaubt.

Von nun an sind alle Beteiligten im Produktions- und Vertriebsprozess in die Verantwortung für ein Produkt mit eingebunden. Die Konformitätserklärung für jedes PSA-Produkt muss diesem beigefügt sein. Damit ist die lückenlose Rückverfolgung jeder PSA möglich. Das kann auch über Webseiten erfolgen. Durch die neue Kennzeichnung jeder PSA mit Produktbezeichnung muss die Rückverfolgung gewährleistet sein.

Die Einteilung in Kategorien nach dem Grad der Gefährdung im praktischen Einsatz hat sich leicht geändert.

  • Kategorie I
    umfasst ausschließlich geringfügige Risiken
  • Kategorie II
    Gefährdungsklasse für alle PSA, die nicht in Kategorie I oder III sind
  • Kategorie III
    Risiken mit schwerwiegenden Folgen wie irreversiblen Gesundheitsschäden die im Extremfall auch zum Tod führen können. Es gibt 5 neue Risiken
    - Ertrinken
    - Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen
    - Hochdruckstrahl
    - Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche
    - Schädlicher Lärm

Weitere Informationen finden Sie in dieser Broschüre

Wenn Sie Fragen haben und weitere Informationen brauchen sprechen Sie uns gerne an.

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